Mitwirkungspflichten der Immobilienmakler

Immobilienmakler - besondere Regelungen

Immobilienmakler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt (§ 1 Abs. 1 GwG). Immobilienmakler sind Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (§ 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG).

Immobilienmakler müssen den Käufer und den Verkäufer der Immobilie identifizieren. Der Identifizierungszeitpunkt ist erreicht, wenn seitens des Vertragspartners des Maklervertrags ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrags geäußert wird und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Spätestens bei Reservierungen, abgeschlossenen Vorverträgen oder bei entrichteter Reservierungsgebühr ist dies der Fall. Des Weiteren muss identifiziert werden, wenn sich Tatsachen für einen Verdacht andeuten.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten die im Geldwäschegesetz beschrieben sind, sollen helfen den Kunden zu kennen. Dazu ist es einerseits nötig den Kunden zu identifizieren (§ 11 GwG). Immobilienmakler müssen den Käufer und den Verkäufer der Immobilie identifizieren. Der Identifizierungszeitpunkt ist erreicht, wenn seitens des Vertragspartners des Maklervertrags ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Kaufvertrags geäußert wird und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Spätestens bei Reservierungen, abgeschlossenen Vorverträgen oder bei entrichteter Reservierungsgebühr ist dies der Fall. Des Weiteren muss identifiziert werden, wenn sich Tatsachen für einen Verdacht andeuten.

  • Identifizierung Natürliche Person

Bei der Identifizierung einer natürlichen Person muss der Verpflichtete anhand eines gültigen amtlichen originalen Ausweises - sprich Personalausweis oder Reisepass - die Identität seines Vertragspartners und die der ggf. für ih auftretenden Person überprüfen. Zudem ist dieser Nachweis zu dokumentieren, was durch Kopie, Scan oder Foto des entsprechenden Ausweises erfolgen soll. Dazu haben Verpflichtete nicht nur die Pflicht sondern durch das Geldwäschegesetz das Recht zur vollständigen Kopie der Dokumente und Unterlagen.

  • Identifizierung juristische Person

Bei der Identifizierung einer juristischen Person muss der Verpflichtete anhand eines aktuellen Auszugs aus einem amtlichen Register oder Verzeichnis, beispielsweise dem Handelsregister, den Vertragspartner identifizieren.

  •  wirtschaftlich Berechtigter

Die wirtschaftlich berechtigte Person ist die natürliche Person, in deren Eigentum bzw. unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht. Es kann auch die natürliche Person sein, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird oder auf der sich eine Geschäftsbeziehung gründet.
Bei juristischen Personen die Vertragspartner sind, ist immer der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und zu identifizieren. Die wirtschaftlich berechtigte Person einer juristischen Person ist jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mindestens 25 Prozent der Kapitalanteile hält, Stimmrechte kontrolliert oder auf sonstige Weise Kontrolle ausübt.
Von wirtschaftlich Berechtigten muss zumindest der Namen dokumentiert werden. Um den risikobasierten Ansatz des Geldwäschegesetzes nachzukommen, kann es bei Feststellung im Einzelfall erforderlich sein weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Dabei kann unabhängig vom festgestellten Risiko das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift erhoben werden.
Sollten bei einer Geschäftsbeziehung Tatsachen vorliegen, die einen Verdacht begründen, dass der Vertragspartner gegen die Offenbarung des wirtschaftlich Berechtigten verstößt, ist dies Anlass zur Pflicht einer Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Auszug aus: https://www.lds.sachsen.de/geldwaesche/?ID=12872&art_param=843

Axel Schrödter Immobilien

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